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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • AGB
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  • Datenschutz
  • KI-Hinweis

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

1. Anbieter ist:

Socioutic — Dr. Volodymyr Maslyuk, Anschrift wird nachgereicht, Dresden, Deutschland. E-Mail: contact@socioutic.com. Telefon: +49 174 517 0078.

2. Diese AGB gelten für Verträge über Werbevermittlung, Webdesign und Webentwicklung, Online-Marketing, Content-Erstellung, Video- und Bildproduktion, KI- und Automatisierungsberatung sowie projektbezogene technische Arbeitsumgebungen.

3. Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

4. Abweichende Bedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

5. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen sowie Angaben im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.

6. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 2 Leistungsgegenstand

1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung. Eine auf der Website beschriebene oder technisch verfügbare Funktion gehört nicht automatisch zum Vertrag.

2. Mögliche Leistungen sind insbesondere:

  • Platzierung von Werbeanzeigen in lokalen Online-Gruppen und sozialen Netzwerken;
  • Erstellung von Webseiten, Landing Pages und Webanwendungen;
  • Durchführung und Betreuung von Online-Marketing-Kampagnen (Google Ads, Meta Ads, Telegram-Promotion);
  • Erstellung von Werbetexten, Bannern, Bildern, kurzen Videos und Social-Media-Beiträgen;
  • Beratung zu lokaler Sichtbarkeit, Mediapolitik, KI-Einsatz und Automatisierung;
  • projektbezogene Einrichtung geschützter Arbeitsbereiche und technischer Datenablagen.

3. Dienstleistungen sind insbesondere Beratung, Kampagnenplanung, Anzeigenplatzierung, laufende Betreuung und sonstige Tätigkeiten, bei denen kein bestimmtes digitales Arbeitsergebnis als alleiniger Leistungserfolg vereinbart ist.

4. Digitale Arbeitsergebnisse sind insbesondere Texte, Grafiken, Bild-, Audio- oder Videodateien, Webseiten, Quell- oder Ausgabedateien und sonstige digital bereitgestellte Inhalte. Bei Verbraucherverträgen gelten hierfür, soweit anwendbar, die gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte.

5. Enthält ein Auftrag mehrere Leistungsarten, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für den betreffenden Leistungsteil. Maßgeblich bleibt die ausdrücklich beauftragte Einzelleistung.

§ 3 Leistungsstandard, keine wirtschaftliche Erfolgsgarantie

1. Der Anbieter schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung nach dem vereinbarten Leistungsumfang, nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

2. Insbesondere werden nicht geschuldet: eine bestimmte Anzahl neuer Kunden, eine bestimmte Reichweite, ein bestimmter Umsatz oder eine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen.

3. Ist ein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart, bleibt die Pflicht unberührt, dieses Ergebnis vertragsgemäß bereitzustellen. Die vorstehenden Regelungen schließen gesetzliche Mängelrechte nicht aus.

4. Der Anbieter ist kein Rechtsanwalt und kein Steuerberater. Die technische Vorbereitung von Impressum-, Datenschutz-, Werbe- oder Vertragsstrukturen ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

§ 4 Vertragsschluss

1. Darstellungen auf der Website sind unverbindlich und stellen kein Vertragsangebot dar. Eine Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail, WhatsApp oder Telegram ist lediglich eine unverbindliche Anfrage. Auf der Website wird kein Anfrageformular betrieben und kein Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen.

2. Der Anbieter übersendet grundsätzlich ein individuelles Angebot in Textform. Dieses bezeichnet die Leistung, den Preis oder die Art der Preisberechnung, den voraussichtlichen Leistungszeitraum und wesentliche projektspezifische Bedingungen. Soweit einschlägig, wird darin klar zwischen Festpreis, unverbindlicher Kostenschätzung mit Kostenobergrenze, Zusatzleistung und Prioritäts- oder Eilauftrag unterschieden.

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der darin genannten Frist unverändert annimmt oder der Anbieter eine vom Kunden erteilte Beauftragung ausdrücklich bestätigt. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neuer Antrag und wird erst durch ausdrückliche Bestätigung des Anbieters verbindlich.

4. Ein Leistungsbeginn gilt nur dann als Annahme durch schlüssiges Verhalten, wenn sich die Parteien zuvor mindestens über die konkrete Leistung, die Vergütung oder deren Berechnungsgrundlage sowie die Geltung dieser AGB geeinigt haben.

5. Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter vor oder bei Vertragsschluss auf sie hinweist, dem Kunden eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibt und der Kunde ihrer Geltung zustimmt.

6. Bei Verbraucherverträgen stellt der Anbieter die gesetzlich erforderlichen vorvertraglichen Informationen und nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgt dies auf Papier oder, mit Zustimmung des Verbrauchers, auf einem anderen dauerhaften Datenträger; bei Fernabsatzverträgen insbesondere per E-Mail oder PDF.

7. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen der Verständlichkeit. Vor Vertragsschluss wird auf den Vorrang der deutschen Vertragsfassung hingewiesen; zwingende gesetzliche Informations- und Sprachvorgaben bleiben unberührt.

§ 5 Verbraucher, Widerruf und vorzeitiger Leistungsbeginn

1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die vollständige Belehrung und das Muster-Widerrufsformular stehen auf der Seite Widerrufsbelehrung und werden, soweit ein Widerrufsrecht besteht, vor Vertragsschluss in der gesetzlich erforderlichen Weise zur Verfügung gestellt.

2. Ohne gesondertes ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers beginnt der Anbieter grundsätzlich erst nach Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist mit der Ausführung.

3. Soll eine entgeltliche Dienstleistung früher beginnen, muss der Verbraucher vor Arbeitsbeginn ausdrücklich verlangen, dass mit den im Formular konkret bezeichneten Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Zugleich wird er über einen möglichen Wertersatz und darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen sein Widerrufsrecht bei vollständiger Leistung erlischt.

4. Soll ein nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellter digitaler Inhalt früher bereitgestellt werden, muss der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zustimmen und seine Kenntnis bestätigen, dass sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragserfüllung erlischt. Der Anbieter hält diese Erklärungen in der Vertragsbestätigung fest.

5. Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 werden gesondert und bezogen auf die konkret vorzeitig auszuführenden Leistungen eingeholt. Sie dürfen nicht vorangekreuzt oder ausschließlich in diesen AGB versteckt werden.

6. Die Erklärung kann insbesondere durch eine eindeutige E-Mail oder durch Übersendung des unterschriebenen Formulars „Vorzeitiger Leistungsbeginn“ als Scan oder Papieroriginal erfolgen. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht die einzige zulässige Form. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die gesetzlichen Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger einzuhalten.

7. Auch bei kurzfristigen oder sofort lieferbaren Leistungen wird die vorzeitige Ausführung erst nach dokumentierter Erklärung begonnen. Eine Zahlung allein ersetzt diese Erklärung nicht.

8. Werden während der Widerrufsfrist zusätzliche oder geänderte Leistungen vereinbart und sollen auch diese sofort ausgeführt werden, wird das erforderliche Verlangen beziehungsweise die erforderliche Zustimmung vor Beginn dieser zusätzlichen oder geänderten Leistungen gesondert dokumentiert.

§ 6 Mitwirkung und Materialien des Kunden

1. Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Texte, Bilder, Logos und sonstigen Materialien vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

2. Der Kunde gewährleistet, dass er die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte besitzt und dass seine Angaben über Angebot, Preis, Eigenschaften und Verfügbarkeit richtig und nicht irreführend sind. Dies gilt nicht für Rechtsverletzungen oder Fehler, die der Anbieter selbst verursacht.

3. Der Kunde übermittelt im Standardauftrag nur eigene Kontakt-, Vertrags-, Abrechnungs- und geschäftliche Inhaltsdaten. Daten unbeteiligter Dritter, Sozialdaten, Gesundheitsdaten, Daten von Kindern sowie andere besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung nicht übermittelt werden.

4. Erfordert ein Sonderprojekt ausnahmsweise die Verarbeitung solcher Daten, erfolgen Prüfung, Schutzmaßnahmen und erforderliche Zusatzvereinbarungen vor der Übermittlung. Der Anbieter darf nicht abgestimmte Dateien zurückweisen oder sicher löschen.

5. Verzögerungen aufgrund fehlender, unleserlicher oder widersprüchlicher Unterlagen verlängern vereinbarte Bearbeitungszeiten angemessen. Erkennbarer kostenpflichtiger Mehraufwand wird vor seiner Ausführung abgestimmt.

§ 7 Werbeprüfung, Ablehnung und Kennzeichnung

1. Für Aufträge zur Werbeplatzierung gelten die Werberichtlinien, wenn im Angebot vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird.

2. Vor Vertragsschluss kann der Anbieter eine Anfrage ablehnen. Nach Vertragsschluss darf eine Anzeige abgelehnt, ausgesetzt oder entfernt werden, wenn ein im Vertrag oder in den Werberichtlinien bezeichneter sachlicher Grund besteht, insbesondere ein möglicher Gesetzes-, Rechte-, Sicherheits- oder Plattformverstoß oder eine nachträgliche Sperrung durch den Plattformbetreiber.

3. Der Anbieter informiert den Kunden über den Grund, soweit dem keine gesetzlichen, sicherheitsbezogenen oder berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen, und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Anpassung.

4. Für nicht erbrachte Leistungsteile wird keine Vergütung verlangt. Bereits gezahlte Beträge und nicht verbrauchte Werbebudgets werden insoweit erstattet oder nach Vereinbarung angerechnet. Vergütungsansprüche für bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben bestehen.

5. Werbung wird, soweit gesetzlich erforderlich, als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet. Die Prüfung durch den Anbieter ist keine umfassende Rechtsberatung oder Garantie der rechtlichen Zulässigkeit.

§ 8 Drittanbieter, Plattformen und Konten

1. Für die Veröffentlichung von Werbung auf Plattformen Dritter (z. B. Google, Meta, Telegram, lokale Gruppen) gelten zusätzlich die Nutzungs- und Werberichtlinien des jeweiligen Anbieters.

2. Vom Anbieter eingesetzte Domain-, Hosting-, Werbe-, Software- und Plattformkonten werden, soweit im individuellen Angebot nicht anders geregelt, vom Anbieter geführt und bleiben dessen Vertragskonten. Ein Anspruch auf Übertragung des Kontos, seiner Historie oder internen Einstellungen besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3. Soll ein Konto des Kunden verwendet werden, stellt der Kunde die erforderlichen, angemessen abgesicherten Zugänge rechtzeitig bereit. Passwörter und sonstige Zugangsmittel dürfen nicht über unsichere Kanäle übermittelt werden.

4. Der Anbieter hat keinen beherrschenden Einfluss auf Ablehnung, Sperrung, Reichweite, Preise, Verfügbarkeit oder Algorithmen von Drittplattformen. Dies entlastet den Anbieter nicht von der Verantwortung für eigene schuldhafte Fehlkonfigurationen oder sonstige eigene Pflichtverletzungen.

5. Drittanbieter können ihre Leistungen, Preise und Regeln ändern oder einstellen. Erforderliche Änderungen des Auftrags werden mit dem Kunden abgestimmt, soweit sie den vereinbarten Leistungsumfang oder Preis betreffen.

§ 9 Werbebudgets und Drittkosten

1. Werbebudgets, Plattformgebühren, Lizenzen, Domains, Hosting und andere Drittkosten werden nur dann vom Anbieter verauslagt oder über dessen Konto abgerechnet, wenn dies im Angebot vereinbart ist.

2. Ein vom Kunden bereitgestelltes Werbebudget bleibt zweckgebunden. Nicht verbrauchte Beträge werden nach Kampagnenende erstattet oder mit Zustimmung des Kunden auf einen Folgeauftrag angerechnet. Nachweislich an Drittanbieter gezahlte und von diesen nicht erstattete Beträge können nicht als ungenutztes Budget zurückgezahlt werden.

3. Die Vergütung des Anbieters für Einrichtung, Betreuung, Gestaltung und Auswertung ist vom Werbebudget getrennt, sofern das Angebot nicht ausdrücklich einen Gesamtpreis ausweist.

§ 10 Domain, Hosting und technische Betreuung

1. Soweit Hosting Vertragsgegenstand ist, kann der Anbieter insbesondere Infrastruktur der Contabo GmbH und weitere im Angebot oder in der Datenschutzerklärung bezeichnete Dienstleister einsetzen.

2. Domainregistrierung, Hosting, Wartung, Sicherheitsaktualisierungen, Backups, Monitoring und technische Betreuung gehören nur zum Vertrag, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Ohne vereinbartes Service Level wird keine ununterbrochene Verfügbarkeit geschuldet.

3. Die Übertragung einer Domain, eines Hostingprojekts oder eines technischen Kontos sowie eine Migrationsunterstützung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Herausgabe- und Zugangsrechte bleiben unberührt.

4. Der Kunde bleibt für eigene Geräte, lokale Sicherungen, Inhalte und die rechtzeitige Erneuerung von Zugängen verantwortlich, soweit der Anbieter diese Aufgaben nicht ausdrücklich übernommen hat.

§ 11 Termine und Leistungszeit

1. Leistungszeiten beginnen nach Vertragsschluss, sobald alle erforderlichen Materialien, Entscheidungen, Zugänge und vereinbarten Vorauszahlungen vorliegen. Bei Verbrauchern beginnt die Arbeit zusätzlich erst nach Ablauf der Widerrufsfrist oder nach wirksam dokumentiertem Verlangen beziehungsweise wirksamer Zustimmung zum vorzeitigen Beginn.

2. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

3. Vom Kunden oder von Drittplattformen verursachte Verzögerungen verlängern die Leistungszeit angemessen, soweit der Anbieter die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat.

4. Eine bevorzugte, beschleunigte oder außerhalb der ursprünglich vorgesehenen Reihenfolge gewünschte Bearbeitung („Prioritäts-“ oder „Eilauftrag“) ist nur geschuldet, wenn der Anbieter sie ausdrücklich in Textform bestätigt. Der Anbieter darf eine solche Umpriorisierung ablehnen, wenn bereits übernommene Verpflichtungen oder die fachgerechte Ausführung entgegenstehen.

5. Erfordert die gewünschte Priorisierung eine kurzfristige Umplanung, die Reservierung zusätzlicher Kapazitäten oder das Zurückstellen anderer disponierter Arbeiten, kann hierfür ein gesonderter Prioritäts- oder Eilzuschlag vereinbart werden. Höhe oder Berechnungsgrundlage und die hierdurch zugesagte Bearbeitungszeit werden vor der Umpriorisierung in Textform vereinbart.

6. Ein Prioritäts- oder Eilzuschlag wird nicht berechnet, soweit die Dringlichkeit allein durch eine vom Anbieter zu vertretende Verzögerung oder Pflichtverletzung entstanden ist. Er garantiert einen bestimmten Fertigstellungstermin nur, wenn dieser zugleich ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.

§ 12 Preise und Zahlung

1. Es gelten die im individuellen Angebot angegebenen Preise. Vereinbart werden können Festpreise, Paketpreise, Stundensätze, laufende Vergütungen oder eine Kombination hieraus.

2. Gegenüber Verbrauchern wird der zu zahlende Gesamtpreis ausgewiesen. Solange der Anbieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet oder gesondert ausgewiesen. Ändert sich der steuerliche Status, gilt für neue Verträge die im jeweiligen Angebot ausgewiesene steuerliche Behandlung.

3. Ein ausdrücklich vereinbarter Festpreis bleibt für den vereinbarten Leistungsumfang verbindlich. Ein höherer interner Zeit- oder Arbeitsaufwand des Anbieters allein berechtigt nicht zu einer Erhöhung. Änderungen des Leistungsumfangs, vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen und nach Vertragsschluss vereinbarte Prioritäts- oder Eilaufträge bleiben hiervon unberührt.

4. Eine Kostenschätzung oder ein Kostenrahmen ist nur unverbindlich, wenn dies im Angebot deutlich bezeichnet ist. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach den vereinbarten Stunden-, Tages-, Stück- oder sonstigen Einheitssätzen und dem tatsächlich für die vertragsgemäße Leistung erforderlichen Aufwand.

5. Soll eine Kostenschätzung ohne erneute Freigabe überschritten werden dürfen, muss das Angebot zusätzlich eine ausdrücklich bezifferte Kostenobergrenze enthalten. Diese darf höchstens zehn Prozent über der Schätzung liegen. Das Angebot weist die Schätzung, den Prozentsatz, die Kostenobergrenze als konkreten Geldbetrag und die Berechnungsgrundlage aus. Bis zu dieser Obergrenze darf nur tatsächlich erforderlicher Aufwand innerhalb des bereits vereinbarten Leistungsumfangs abgerechnet werden; neue oder geänderte Leistungen werden dadurch nicht erfasst.

6. Ohne ausdrücklich vereinbarte Kostenobergrenze wird eine Schätzung nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden überschritten. Ist zu erwarten, dass eine vereinbarte Obergrenze nicht ausreicht, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich über Grund, voraussichtliche Mehrkosten und Auswirkungen auf den Zeitplan und setzt die betroffenen Arbeiten bis zur Zustimmung in Textform nicht fort. Gesetzliche Rechte bei einer wesentlichen Überschreitung eines Kostenanschlags bleiben unberührt.

7. Zusatzleistungen, weitere Korrekturrunden, Änderungswünsche und Erweiterungen der ursprünglichen Vorgaben werden nur nach vorheriger Information über die zusätzlichen Kosten oder deren Berechnungsgrundlage und Zustimmung des Kunden ausgeführt. Für Prioritäts- und Eilzuschläge gilt zusätzlich § 11.

8. Die Vergütung kann laut Angebot als Vorauszahlung, Abschlags- oder Teilzahlung oder nach Bereitstellung fällig sein. Abschlagszahlungen für Werkleistungen richten sich nach dem Wert der vertragsgemäß erbrachten und geschuldeten Leistungen. Ohne abweichende Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.

9. Als Zahlungsart steht Banküberweisung zur Verfügung; weitere Zahlungsarten können im Angebot vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Korrekturen, Änderungswünsche und Zusatzaufträge

1. Die im Preis enthaltenen Korrekturrunden ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt dort eine Regelung, ist eine angemessene Korrekturrunde zur Anpassung an die ursprünglich vereinbarten Vorgaben enthalten.

2. Fachlich und technisch erforderliche Arbeiten, ohne die das ursprünglich vereinbarte Ergebnis nicht vertragsgemäß hergestellt oder bereitgestellt werden kann, bleiben Bestandteil des ursprünglichen Auftrags. Sie werden nicht allein deshalb zu einer Zusatzleistung, weil der Anbieter den eigenen Aufwand unterschätzt hat.

3. Ein Änderungswunsch („Change Request“) liegt insbesondere vor, wenn der Kunde nach Vertragsschluss neue Inhalte, Ziele, Funktionen, Zielgruppen, Designs, Formate, Sprachfassungen, Schnittstellen, Plattformen oder andere Abweichungen von den vereinbarten Vorgaben verlangt. Gleiches gilt für die erneute Änderung einer bereits entsprechend den Vorgaben erstellten oder vom Kunden freigegebenen Fassung, soweit kein Mangel vorliegt.

4. Der Anbieter prüft einen Änderungswunsch und informiert den Kunden vor der Umsetzung über die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Kostenobergrenze, bereits erbrachte Arbeiten, Termine und technische Machbarkeit. Ein Anspruch auf Umsetzung besteht nicht, wenn der Änderungswunsch rechtswidrig, technisch unvertretbar, außerhalb des angebotenen Leistungsbereichs oder mit bereits übernommenen Verpflichtungen unvereinbar ist. Ohne angenommene Änderungsvereinbarung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang bestehen.

5. Eine Vertragsänderung oder ein Zusatzauftrag wird erst verbindlich, wenn Leistungsänderung, zusätzliche Vergütung oder deren Berechnungsgrundlage und die wesentlichen Auswirkungen auf den Zeitplan in Textform bestätigt und vom Kunden in Textform angenommen wurden. Telefonische oder mündliche Wünsche dürfen vorab besprochen werden, lösen für sich allein jedoch keine kostenpflichtige Zusatzleistung aus.

6. Macht ein angenommener Änderungswunsch bereits vertragsgemäß erbrachte Arbeit ganz oder teilweise unbrauchbar oder erfordert er deren Überarbeitung, darf dieser nach vorheriger Kosteninformation erforderliche Mehraufwand nach der vereinbarten Berechnungsgrundlage abgerechnet werden. Vermeidbare Doppelarbeit ist zu begrenzen.

7. Angenommene Änderungswünsche können vereinbarte Bearbeitungs- und Fertigstellungstermine angemessen verschieben. Ein neuer verbindlicher Termin gilt nur, wenn er ausdrücklich bestätigt wurde.

8. Erforderliche Mängelbeseitigung bleibt von der Zahl vereinbarter Korrekturrunden unberührt und ist kein kostenpflichtiger Änderungswunsch.

§ 14 Prüfung und Freigabe

1. Vor Veröffentlichung prüft der Kunde bereitgestellte Entwürfe auf Übereinstimmung mit seinen Vorgaben, sachliche Richtigkeit seiner Angaben, Preise, Kontaktdaten und die Rechte an von ihm bereitgestellten Materialien.

2. Eine Freigabe erlaubt die Veröffentlichung der bezeichneten Fassung. Sie ist nicht ohne Weiteres eine rechtsgeschäftliche Abnahme des gesamten Auftrags und beseitigt keine gesetzlichen Mängelrechte.

3. Offensichtliche Fehler sollen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung mit genauer Fundstelle gemeldet werden. Dies ist keine Ausschlussfrist. Gesetzliche Mängelrechte von Verbrauchern werden weder verkürzt noch von einer fristgerechten Rüge abhängig gemacht.

4. Nach der Freigabe veranlasste inhaltliche Änderungen können als Zusatzleistung angeboten werden, soweit sie nicht der Beseitigung eines Mangels dienen.

§ 15 Bereitstellung, Abnahme und Mängelrechte

1. Digitale Inhalte sind bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt oder ein geeignetes Zugangsmittel dem Kunden vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde. Für Verbraucherverträge über digitale Produkte gelten die gesetzlichen Bereitstellungs-, Aktualisierungs- und Mängelrechte.

2. Soweit für einen nicht unter die besonderen Verbrauchervorschriften über digitale Produkte fallenden Auftrag Werkvertragsrecht gilt, ist der Kunde zur Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werks verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3. Eine Abnahmefiktion gegenüber einem Verbraucher tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach einem gesonderten Hinweis in Textform ein.

4. Bei berechtigter Beanstandung erhält der Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Für Kaufleute bleibt § 377 HGB unberührt.

§ 16 Nutzungsrechte, Quelldateien und Rechte Dritter

1. Der Kunde behält Rechte an seinen Ausgangsmaterialien (Texte, Bilder, Logos).

2. Der Kunde räumt dem Anbieter die für Bearbeitung, Speicherung, technische Umwandlung, Veröffentlichung und sonstige Vertragsdurchführung erforderlichen, zeitlich auf den Vertragszweck begrenzten Nutzungsrechte ein.

3. Vorbestehende Vorlagen, Software, Bibliotheken, Layoutsysteme, Methoden, interne Werkzeuge und allgemeine Bestandteile des Anbieters bleiben geschützt und beim Anbieter.

4. Soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung am finalen individuellen Arbeitsergebnis ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für eigene private oder geschäftliche Zwecke. Eine Übertragung an Dritte oder Unterlizenzierung ist nur gestattet, soweit sie für diesen Zweck erforderlich oder im Angebot vereinbart ist.

5. Ausschließliche Rechte, bearbeitbare Projekt- und Quelldateien, interne Prompts, Konten, Vorlagen, Arbeitsstände sowie das Recht zur freien Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Übertragung werden nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung eingeräumt.

6. Für Stockmaterial, Schriftarten, Open-Source-Software, Plattformelemente und andere Inhalte Dritter gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Anbieter überträgt nur Rechte, über die er selbst verfügen darf.

7. Bei KI-gestützten Ergebnissen kann die urheberrechtliche Schutzfähigkeit oder Exklusivität einzelner Bestandteile rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt sein. Eine Garantie ausschließlicher Rechte besteht nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt und rechtlich möglich ist.

§ 17 Automatisierung und künstliche Intelligenz

1. Der Anbieter kann KI- und Automatisierungswerkzeuge zur Unterstützung von Recherche, Strukturierung, Text-, Bild-, Video- oder Codeentwürfen und internen Arbeitsabläufen einsetzen, soweit dies mit Vertrag, Datenschutz und Schutzbedarf vereinbar ist.

2. Für vertrauliche Kundendaten werden nur geeignete geschäftliche Abonnements oder API-Zugänge verwendet, bei denen die eingegebenen Daten nach den maßgeblichen Anbieterbedingungen nicht zum Training allgemein verfügbarer Modelle verwendet werden, soweit keine andere ausdrückliche Vereinbarung besteht.

3. Kundendaten werden nicht ohne erforderliche Rechtsgrundlage, Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls Zusatzvereinbarung an externe KI-Dienste übermittelt. Die in § 6 Absatz 3 bezeichneten Daten sind auch für KI-Verarbeitung ausgeschlossen, solange kein Sonderprojekt vereinbart ist.

4. KI-Ausgaben können Fehler oder Ähnlichkeiten mit bestehenden Inhalten enthalten. Sie werden vor Verwendung angemessen menschlich geprüft; die vereinbarte Freigabe- und Korrekturregel bleibt anwendbar.

5. Soweit eine gesetzliche Kennzeichnung künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalte erforderlich ist, wird sie entsprechend dem Verwendungszweck vorgenommen. Einzelheiten enthält der KI-Hinweis.

6. KI wird nicht eingesetzt, um rechtliche oder ähnlich erhebliche Entscheidungen über den Kunden automatisiert zu treffen.

§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Der Anbieter behandelt auftragsbezogene, nicht öffentliche Informationen vertraulich und beschränkt Zugriffe auf erforderliche Personen und Dienstleister.

2. Im regulären Leistungsmodell verarbeitet der Anbieter nur die zur Anfrage, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Veröffentlichung freigegebener Geschäftsinhalte und Abrechnung erforderlichen Daten des Kunden.

3. Soweit der Anbieter bei einem B2B-Sonderprojekt personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen. Erforderliche Unterauftragnehmer und Schutzmaßnahmen werden darin oder in ergänzenden Projektunterlagen geregelt.

4. Der Anbieter darf geeignete Beschäftigte, freie Mitarbeiter und technische Dienstleister einsetzen, bleibt für deren Erfüllung seiner Vertragspflichten verantwortlich und verpflichtet sie, soweit erforderlich, zu Vertraulichkeit und Datenschutz.

5. Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und, soweit erforderlich, aus projektspezifischen Zusatzvereinbarungen.

§ 19 Haftung

1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommener Garantie und in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

4. Entscheidungen und Maßnahmen von Plattformbetreibern, Suchmaschinen, Hostern und sonstigen Dritten liegen außerhalb der Kontrolle des Anbieters. Unberührt bleibt die Haftung, soweit der Schaden durch eine eigene Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere eine schuldhafte Fehlkonfiguration oder verspätete Ausführung, verursacht wurde.

5. Eine unterlassene zumutbare Prüfung oder erforderliche Mitwirkung des Kunden kann nach den gesetzlichen Regeln als Mitverschulden berücksichtigt werden. Dies führt nicht zu einem pauschalen Haftungsausschluss.

6. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 20 Laufzeit und Kündigung

1. Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung und Abrechnung.

2. Für laufende Leistungen (z. B. monatliche Betreuung) gelten Laufzeit und Kündigungsfrist des jeweiligen Angebots.

3. Bei vorformulierten Verbraucherverträgen über laufende Leistungen werden die gesetzlichen Grenzen für Erstlaufzeit, Vertragsverlängerung und Kündigungsfrist eingehalten. Nach einer stillschweigenden Verlängerung kann der Verbraucher den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kündigen.

4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen.

5. Nach Vertragsende werden Kundendaten, Zugänge und Arbeitsergebnisse nach Vertrag, Datenschutzerklärung, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und einem gegebenenfalls vereinbarten Übergabe- oder Löschkonzept behandelt.

§ 21 Verbraucherstreitbeilegung

Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Dresden Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.

4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 23 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen erfolgen in der gesetzlich vorgesehenen Form. Individuelle Abreden bleiben vorrangig.

2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben bestehen, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung sinnvoll fortbestehen kann.

Stand: 11. August 2026

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